§ 10 | Gewährleistung | |
10.1 | Die Gewährleistung folgt den gesetzlichen Bestimmungen mit Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. | |
10.2 |
Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltene Ware sofort auf offensichtliche Fehler zu überprüfen (siehe §7). Stellt er offensichtliche Fehler fest, so hat er das unverzüglich gegenüber dem Anbieter mitzuteilen. Unterlässt er das, so kann er gegenüber dem Anbieter keine Gewährleistungsansprüche wegen dieser Fehler mehr geltend machen. |
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10.3 |
Der Anbieter haftet nicht für Fehler, deren Auftreten durch den Kunden verursacht wurden. Das gilt auch für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen. Die Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Kunde bleibt davon unberührt. |
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10.4 |
Im Falle eines Mangels der Ware ist der Anbieter nach seiner Wahl zur Nachlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder ist die nachgelieferte Ware ebenfalls mangelbehaftet, so kann der Besteller Rückgabe der Ware gegen Rückerstattung des vereinbarten Preises oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. |
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10.5 |
Ein Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn der Mangel auf unsachgemäße Behandlung, Benutzung oder Veränderung oder auf Verschleiß durch Überbeanspruchung der gelieferten Ware beruht. Die Gewährleistung entfällt, wenn die Ware durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen. |